Steuerberatergebühren werden angepasst
Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) erhält kurzfristig einige Anpassungen. Im Wesentlichen wird eine leichte Erhöhung der Gebühren erfolgen. Der entsprechende Verordnungsentwurf des BMF wurde nach dem Deutschen Bundestag inzwischen auch durch den Bundesrat gebilligt. Zum Inkrafttreten der geänderten StBVV bedarf es nun noch der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Die Änderungen sind ein Schritt in die richtige Richtung, bleiben aber deutlich hinter den Erwartungen des Berufsstands zurück. So hatte sich etwa der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) angesichts der inflationsbedingt gestiegenen Personal- und Sachkosten in den Kanzleien für eine stärkere Anpassung der Gebühren stark gemacht.
Die nun erfolgten Anpassungen umfassen im Wesentlichen eine Erhöhung der Wertgebühren um linear 6% (vgl. Anlagen 1 bis 4 zur StBVV, Tabellen A bis D). Ebenso erfolgte eine Erhöhung der Betragsrahmengebühren für die Lohnbuchhaltung um ca. 9% (§ 34 StBVV). Bei der Zeitgebühr nach § 13 StBVV wurde der Berechnungsmodus vom bisherigen Halbstundentakt auf einen künftigen Viertelstundentakt reduziert. Zugleich wurde hier die Höchstgebühr von bisher 150 Euro auf künftig 164 Euro angehoben. Damit erhöht sich der mittlere Gebührensatz von bisher 105 Euro auf künftig 115 Euro, was einer Erhöhung um ca. 9 % entspricht.
Anpassungen gab es auch beim Tage- und Abwesenheitsgeld nach § 18 StBVV. Hier wurden die Regelungen für Geschäftsreisen von Steuerberatern an die Regelungen für Rechtsanwälte nach dem RVG angeglichen. Die pauschalen Tage- und Abwesenheitsgelder bei Geschäftsreisen erhöhen sich von 25 Euro auf 30 Euro bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als vier Stunden, von 40 Euro auf 50 Euro bei einer Geschäftsreise von mehr als vier bis acht Stunden und von 70 Euro auf 80 Euro bei einer Geschäftsreise von mehr als acht Stunden.
Ebenfalls angeglichen wurden die Regelungen für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nach § 4 StBVV. Bestehende Beschränkungen bei Pauschalvergütungen entfallen, indem § 14 StBVV aufgehoben wurde. Eine pauschale Vergütung kann künftig unmittelbar unter den Voraussetzungen des § 4 StBVV vereinbart werden.
Außerdem erfolgten kleinere Ergänzungen und Anpassungen etwa beim Gegenstandswert der Finanzbuchhaltung (§ 33 StBVV), bezüglich des Antrags auf verbindliche Auskunft (§ 22 StBVV), zur Mitteilung von Kassensystemen (§ 23 StBVV) oder zu Erklärungen nach dem Mindeststeuergesetz, die nunmehr dem Auffangtatbestand des § 24 StBVV unterfallen. Schließlich wurden die Vorschriften, die auf die Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verweisen, in § 40 StBVV gebündelt. Dort wurde hinsichtlich der Vertretung vor Verwaltungsbehörden klarstellend der Zusatz aufgenommen, dass es um „außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren“ geht. Auch die Rechtsanwälte haben durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) eine entsprechende Anpassung ihrer Vergütungsregeln erhalten.
Der DStV wird auch weiterhin Politik und Verwaltung daran erinnern, dass künftige Kostensteigerungen zeitnah in angemessener Weise im Gebührenrecht abgebildet werden.
Stand: 08.04.2025