Unsere Praktikerseminare finden über das ganze Jahr verteilt und in unterschiedlichen Formen – hybrid, online und in Präsenz (HOP-Konzept) – statt. Die Seminare werden aus der Praxis für die Praxis angeboten.
Wichtiger Hinweis: Unser Seminar ist interaktiv, schalten Sie bitte Ihr Mikrofon/Audio an. Die besten Erfolge erzielen Sie mit eingeschalteter Webcam und Mikrofon/Audio!
Teilnehmer der Reihe "Aktuelle Entwicklungen im internationalen Steuerrecht" haben diesen Termin in Ihrer Reihe inkludiert und müssen diesen nicht extra buchen.
Das Seminar wird mit 2,5 Stunden als Pflichtfortbildung nach § 9 FBO für den Fachberater internationales Steuerrecht anerkannt.
Teilnehmer der Reihe "Aktuelle Entwicklungen im internationalen Steuerrecht" haben diesen Termin in Ihrer Reihe inkludiert und müssen diesen nicht extra buchen.
Das Seminar wird mit 2,5 Stunden als Pflichtfortbildung nach § 9 FBO für den Fachberater internationales Steuerrecht anerkannt.
Weniger Bürokratie, eine effektive Verwaltung und die Gewährleistung hochwertiger Dienstleistungen im Steuerrecht. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat eine Stellungnahme zur Binnenmarktstrategie bei der EU-Kommission eingereicht. Sie enthält insgesamt 28 Forderungen und Empfehlungen für einen Binnenmarkt mit Zukunft für den Berufsstand.
Heute ist unser Umsatzsteuer-Info-Newsletter Februar 2025 erschienen.
Sie haben keine Mail erhalten, haben aber Interesse an unserem monatlichen Newsletter?
Schreiben Sie bitte eine Mail an: Kunze@stbverband-duesseldorf.de
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, sind mit der E-Bilanz zusätzliche Daten zu übermitteln. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) kritisierte die kurzfristig ins Gesetz genommene Neuerung nachdrücklich. Zugleich forderte er Konkretisierungen der unklaren Anforderungen. Das Ergebnis: Das BMF reagierte mit Schreiben vom 15.01.2025 und bestätigte die Auffassung des DStV.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 (VI R 1/23) entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.