Mit seinem Urteil zur Zulässigkeit von Beteiligungsverboten bei Anwaltskanzleien im Falle der Beteiligung reiner Investoren durch den deutschen Gesetzgeber stärkt der EUGH die Unabhängigkeit von Kanzleien. Insgesamt ist das Urteil sowohl überraschend als auch erfreulich. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft hatte beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof gegen einen Bescheid der Rechtsanwaltskammer München geklagt, die die Zulassung der Gesellschaft widerrufen hatte. Grund hierfür war, dass die Anwaltsgesellschaft einen Finanzinvestor aufgenommen hatte, der mit seiner Beteiligung rein finanzielle Interessen verfolgt hatte. Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hatte den Europäischen Gerichtshof (EUGH) daraufhin zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Unionsrecht, insbesondere der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs, befragt.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) erweiterte der Gesetzgeber den Umfang des an die Finanzbehörden zu übermittelnden Datensatzes der E-Bilanz nach § 5b EStG. Die Änderung wurde auf Wunsch der Länder umgesetzt. Bereits in seiner Stellungnahme S 14/24 kritisierte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) die Erweiterung nachdrücklich. Mit Schreiben vom 20.12.2024 forderte er das BMF zur Klarstellung auf.
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2025 ist gestartet. Damit laufen in vielen Unternehmen auch die alljährlichen Mitarbeiter- und Gehaltsgespräche an. Eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie kann zwar nicht mehr in den Verhandlungstopf geworfen werden. Spielraum für eine Lohnerhöhung gibt es dennoch. Das bestätigt auch das BMF.
Neues Jahr, neue Regeln: Bis Ende 2024 konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu 3.000 € steuer- und sozialgabenfrei auszahlen, um die Auswirkungen der Inflation abzumildern. Vielfach wurde der Betrag statt via Einmalzahlung über zwei Jahre gestreckt und auf eine monatliche Auszahlung von 125 € heruntergebrochen. Dieser Baustein fällt nun weg. Was bleibt, ist die Frage, ob der Bruttoarbeitslohn nunmehr so angehoben werden kann, dass Beschäftigte möglichst nicht schlechter dastehen als in den letzten 24 Monaten.
Eine Formulierung des BMF in seinen FAQ führt vielfach zu Unsicherheiten. Insbesondere steht die Befürchtung im Raum, dass Leistungen der Inflationsausgleichsprämie aufgrund von Lohnerhöhungen im Jahr 2025 rückwirkend der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterworfen werden könnten. Um diese Bedenken auszuräumen, hat der DStV vorm Jahreswechsel noch einmal konkret beim BMF nachgehakt. Das Antwortschreiben des BMF bringt Klärung: