Unser Lehrgangsanbot umfasst Basis-Lehrgänge für Mitarbeiter und Lehrgänge, die auf die Steuerberater- Steuerfachwirt- oder Steuerfachangestelltenprüfung vorbereiten.
Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BStBl. I 2023 S. 2294) wurde der Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG) eingeführt. Mit dieser Maßnahme wurden bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut. Am 26.01.2023 hat das BMF den Entwurf eines Anwendungsschreibens zum Nullsteuersatz veröffentlicht.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF mit Schreiben vom 26.01.2023 (IV C 2 - S 2706/19/10008 :001 [2023/0091036]) die zeitliche Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 15.12.2021 ((BStBl. I 2021 S. 2483) für juristische Personen des öffentlichen Rechts bis zum 31.12.2024 verlängert. Diese Verlängerung gilt allerdings nur, wenn die Norm des § 2b UStG für die juristische Person des öffentlichen Rechts noch keine Anwendung findet und für den betreffenden Verpachtungs-BgA bereits bis zum 31.12.2022 von der bisherigen Übergangregelung des BMF-Schreibens vom 15.12.2021 (a.a.O.) Gebrauch gemacht wurde.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Mit Urteil vom 18.08.2022 (V R 49/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem steuerrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren entschieden, dass entgeltliche Dienstleistungen einer als gemeinnützig anerkannten Beschäftigungsgesellschaft nur dann einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb begründen, wenn die ihren Auftraggebern erbrachten Leistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung ihres gemeinnützigen Zwecks sind.
Im zweiten Rechtsgang wird das FG erneut über die Zweckbetriebseigenschaft der Wäscherei zu entscheiden haben. Nach Auffassung des BFH ist für die Annahme eines Zweckbetriebs vor allem maßgebend, dass die Dienstleistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind. Dies schließt es zwar nicht aus, dass die Beschäftigungsgesellschaft auch nicht förderungsbedürftige Mitarbeiter einsetzt; dies gilt jedoch nur, wenn und soweit dieser Einsatz zum Erreichen des steuerbegünstigten Zwecks auch unbedingt notwendig ist. Darüber hinaus kommt es darauf an, ob der Wettbewerb mit anderen (steuerpflichtigen) Betrieben, die vergleichbare Lohnaufträge ausführen oder ausführen wollen, für die Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar ist. Die Feststellung der Unvermeidbarkeit erfordert eine Abwägung des FG zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem intakten (steuerlich nicht beeinflussten) Wettbewerb einerseits und der steuerlichen Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten andererseits.
Durch das Gesetz vom 20.12.2022 (BGBl. I 2022 S. 2730, wurde der § 138f Abs. 4 Satz 1 AO an die Vorgabe der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.03.2021 zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie angepasst. Die Rn. 248 des BMF-Schreibens vom 29.03.2021, BStBl. I 2021 S. 582, zur Anwendung der Vorschriften zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wird durch dieses BMF-Schreiben an die geänderte gesetzliche Regelung angepasst.
„Werden auch die individuellen Angaben des Nutzers der grenzüberschreitenden Steuergestaltung durch den Intermediär gemeldet, hat der mitteilende Intermediär den Nutzer darüber zu informieren, welche ihn betreffenden Angaben der Intermediär an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln wird (vgl. § 138f Abs. 4 Satz 1 AO).“
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Zwischenurteil vom 19.10.2022 (X R 14/21) entschieden, dass eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten unwirksam ist, wenn der Zusteller nicht zuvor versucht, die Postsendung mit dem Schriftstück persönlich zu übergeben. Dies gilt auch während der Covid-19-Pandemie.
In dem nun vom BFH entschiedenen Fall hatte der Postzusteller die Sendung mit einem Gerichtsurteil an einem Samstag in den Briefkasten der von den Klägern bevollmächtigten Steuerberatungskanzlei eingelegt. Wäre dieser Samstag das Zustellungsdatum gewesen, wäre die von den Klägern eingelegte Revision zu spät erhoben worden. Die Beweisaufnahme des BFH hat ergeben, dass der Amtsleiter des Zustellers angewiesen hatte, während der Covid-19-Pandemie auf ein Klingeln beim Empfänger und den Versuch einer persönlichen Übergabe zu verzichten. Auf dieser Grundlage hat der BFH die Zustellung als unwirksam angesehen. Der damit gegebene Zustellungsmangel wurde erst am darauffolgenden Montag geheilt, als eine Mitarbeiterin des Steuerberaters den Kanzleibriefkasten geleert hat. Daher hatten die Kläger die Revisionsfrist gewahrt.