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Unternehmen mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich nach § 154 SGB IX verpflichtet, Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen zu besetzen. Wenn dies nicht im erforderlichen Umfang geschieht, wird die sogenannte „Ausgleichsabgabe“ erhoben. Die Höhe der Ausgleichsabgabe richtet sich nach der Betriebsgröße sowie der erfüllten Beschäftigungsquote. Die mit der Meldung (in Selbstveranlagung) ermittelte Ausgleichsabgabe ist für das abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens zum 31.03.2024 an das zuständige Inklusionsamt zu entrichten. Häufig wird die Meldung für die Unternehmen durch den Steuerberater / die Steuerberaterin erstellt.

Das Online-Seminar von Steuerberaterverband Düsseldorf e.V. und Steuerberaterkammer Düsseldorf in Kooperation mit dem LVR-Inklusionsamt informiert über die Funktion der Ausgleichsabgabe und den Verfahrensablauf der Meldung. Zudem werden Hintergründe zur Berechnung sowie die Änderungen ab dem 01.01.2024 dargestellt.   

Achtung: Nur noch bis zum 31.1.2024 steht das digitale Antragsportal zur Einreichung der Schlussabrechnungen für prüfende Dritte offen. Im Einzelfall kann bis dahin auch eine weitergehende Fristverlängerung bis zum 31.3.2024 beantragt werden. Dazu muss bis Ende Januar allerdings zwingend das Organisationsprofil im Portal angelegt sein.

Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aktuell nochmals hin. Weitergehende Fristverlängerungen seien ausgeschlossen. Umso dringender sei es, die noch offenen Schlussabrechnungen nunmehr fristgerecht einzureichen. Dies gelte nach Auskunft des BMWK im Übrigen auch in den Fällen, in den gegen einen vorläufigen (teil-)bewilligenden Bescheid ggf. Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde.

Alle Informationen zur Schlussabrechnung inklusive Zugangslink und FAQ-Katalog sind unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar. 

In sechs Monaten, am 16. Mai 2024, ist es so weit: Dann findet die Innovationsmesse für den steuerberatenden Berufsstand zum ersten Mal auch in Düsseldorf statt! Veranstalter sind die drei NRW-Steuerberaterverbände Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe. Wir erwarten rund 200 Fachaussteller. Seien Sie und Ihre Mitarbeiter(innen) als Besucher dabei – es lohnt sich!

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten endete am 31.10.2023. Nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) soll für alle nicht fristgerecht eingereichten Abrechnungen nochmals eine Erinnerung erfolgen, verbunden mit der Möglichkeit zur Nachreichung bis zum 31.1.2024.

Der europäische Dachverband EFAA (European Federation of Accountants and Auditors) des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. hat eine Kurzumfrage zur Attraktivität der prüfenden und beratenden Berufe in englischer Sprache veröffentlicht. EFAA und DStV bitten um rege Teilnahme. Diese ist bis zum 15.11.2023 möglich.

Hier gehts zur Umfrage

Um den Ablauf der Abschlussprüfung nach dem Bezug von Kurzarbeitergeld ging es bei einer Dialog-Veranstaltung von Steuerberaterverband Düsseldorf e.V. und Steuerberaterkammer Düsseldorf am 06.09.2023 – ein Thema, das den Berufsstand derzeit vermehrt beschäftigt.

Bundesfinanzminister MdB Christian Lindner plant, die umstrittene Besteuerung der Dezemberhilfe-Gas abzuschaffen und auch auf eine Besteuerung der Preisbremsen zu verzichten. Trotz der Äußerung des Bundesfinanzministers ist es jedoch ungewiss, ob die Koalitionspartner dem Verzicht auf die Besteuerung tatsächlich zustimmen werden.

Der Steuerberaterverband Düsseldorf e.V. hat sich daher in einem Schreiben an das Ministerium der Finanzen Nordrhein-Westfalen gewandt und darin insbesondere auf den drohenden, unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand für Steuerberater, Steuerpflichtige und Finanzverwaltung hingewiesen, der durch die Besteuerung der Energiehilfen entstehen würde.

Auch die anderen Steuerberaterverbände in Deutschland haben Schreiben an die jeweiligen Finanzministerien gerichtet, um dort auf das Thema aufmerksam zu machen und die Verantwortlichen davon zu überzeugen, sich bei den nahenden Gesetzgebungsverfahren für einen Verzicht auf die Besteuerung der Energiehilfen auszusprechen.

Der Bundesrat hat am 12. Mai 2023 dem Hinweisgeberschutzgesetz zugestimmt, das im Vermittlungsausschuss nachverhandelt worden war. Der Bundestag hatte tags zuvor den Kompromissvorschlag bestätigt und seinen ursprünglichen Beschluss entsprechend verändert.

Das "Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden" dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie, die bis zum 17. Dezember 2021 umzusetzen gewesen wäre. Es regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen; ebenso mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen. Enthalten sind Vorgaben zu Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien - aber auch Haftung, Schadensersatz und Bußgelder im Falle bewusst falscher Angaben.

Behörden und Unternehmen ab 50 Mitarbeitern müssen nach dem Gesetz interne Anlaufstellen schaffen. Zusätzlich will der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz errichten. Die Länder können eigene externe Meldestellen einrichten. Eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen besteht weder für interne noch für externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten.

Mit der Zustimmung des Bundesrates ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zum weit überwiegenden Teil einen Monat nach der Verkündung in Kraft treten - möglicherweise also etwa Mitte Juni 2023. 

Der Steuerberaterverband Düsseldorf e.V. und die Steuerberaterkammer Düsseldorf stehen gemeinsam mit den anderen Verbänden und Kammern in Nordrhein-Westfalen im regelmäßigen Austausch mit dem Steuerabteilungsleiter im Finanzministerium, Herr Ministerialdirigent Dr. Winfred Bernhard. Als Ergebnis eines der zuletzt geführten Gespräche hat das Finanzministerium nun zwei Dokumente zur Verfügung gestellt: eine Übersicht der Möglichkeiten digitaler Kommunikation mit den Finanzämtern des Landes Nordrhein-Westfalen (Link s.u.) und Informationen zum Vorgehen zur Berichtigung des Mandantenstamms für Zwecke des Kontingentierungsverfahrens – Sonderproblematik im Zusammenhang mit der Übermittlung elektronischer Vollmachten. Dieses Dokument finden unsere Mitglieder in StBdirekt (www.stbdirekt.de - Mein Mitgliedsverband/Verband aktuell).

Die Vollmachtsdatenbank (VDB) ist nun in einer erweiterten Version mit DIVA II-Funktionen (Digitaler Verwaltungsakt Stufe 2/DIVA II) freigeschaltet worden.

Bei „DIVA II“ handelt es sich um eine weitere Ausbaustufe des bereits seit Frühjahr 2020 in ELSTER-Online integrierten digitalen Verwaltungsakts (DIVA), der es der Finanzverwaltung bislang ermöglicht hat, digitale Einkommensteuererstbescheide an Steuerpflichtige zu übermitteln.