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Die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bestimmen seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2018 auch den Alltag in den Steuerkanzleien, wenn es um den Umgang mit personenbezogenen Daten geht. Der Deutsche Steuerberaterverband und die Bundessteuerberaterkammer haben hierzu frühzeitig gemeinsame Hinweise veröffentlicht, die nun in einer aktualisierten Fassung vorliegen.

Die gemeinsamen Hinweise für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Steuerberater und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften berücksichtigen die für den Berufsstand relevanten Entwicklungen im Bereich des Datenschutzes und enthalten unter anderem auch Arbeitshilfen und Muster für die Praxis. Sie sind für alle Mitglieder der regionalen Steuerberaterverbände abrufbar unter www.stbdirekt.de (StBdirekt-Nr. 373807).

Die Neuregelung von § 4 Nr. 21 UStG wirft weiterhin viele Fragen auf. Bundestagsabgeordneter Fritz Güntzler (CDU/CSU) hat mit einer schriftlichen Frage beim BMF nachgefragt. Das Ministerium will mit einem begleitenden Schreiben Klarheit schaffen. Dabei sollen bereits existierende Bescheinigungen weiter gelten. Aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) braucht es jedoch dringend weitere Maßnahmen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 beschloss die Ampel kurz vor ihrem Bruch eine Neufassung der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen. Die anfangs aus Sicht des DStV positiv zu bewertende Neufassung des Regierungsentwurfes wurde überraschend im politischen Verfahren im Deutschen Bundestag geändert. Das Ergebnis: Eine Neuregelung mit weitreichenden Konsequenzen und enormer Rechtsunsicherheit ab 01.01.2025 sowie fehlender Umsetzungszeit.

  1. Die bloß tatsächliche Möglichkeit des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft, ein betriebliches Wirtschaftsgut der Kapitalgesellschaft (hier: Wohnimmobilie) auch privat nutzen zu können (hier: zu Wohnzwecken), führt für sich genommen beim Gesellschafter noch nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
  2. (...)
  3. Eine vGA kann auch vorliegen, wenn der Gesellschafter das betriebliche Wirtschaftsgut ohne Nutzungsvereinbarung oder entgegen einem Nutzungsverbot privat nutzt und sich so zulasten der Gesellschaft einen Vorteil verschafft, der ihm von der Gesellschaft nicht zugewendet worden ist

Hinweis Perschon: Auch wichtig bei Nutzungsverboten bei PKWs (vgl. Perschon, Skript monatliches Steuer-Update – Dezember 2024 S. 46)

Trotz politisch turbulenter Zeiten muss sich der Berufsstand mit vielen Neuerungen befassen. Aus Sicht des DStV-Steuerrechtsausschusses für die kleinen und mittleren Kanzleien besonders relevant: Änderungen bei § 19 UStG. 

Von Ampel-Aus über E-Rechnung bis hin zur Wirtschafts-Identifikationsnummer. Die Tagesordnung der Sitzung des Steuerrechtsausschusses des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV-Steuerrechtsausschuss) im November 2024 umfasste viele Themen. Auch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurde umfangreich diskutiert. Dabei besonders im Fokus: Die Neufassung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung. Der DStV-Steuerrechtsausschuss erachtet insoweit unter anderem folgende Aspekte als relevant:

Überlegungen zur Anpassung der Steuerberatergebühren sowie die Fortsetzung der kritischen Bestandsaufnahme der aktuellen Regelungen zur Steuerberaterprüfung bildeten den Schwerpunkt der jüngsten Sitzung des Rechts- und Berufsrechtsausschusses des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) in Berlin. 

Im Fokus des Austauschs der Berufsrechtsexperten, zu denen auch der 1. Vorsitzende unseres Verbandes, StB/WP Carsten Nicklaus, gehört, standen einmal mehr geeignete Maßnahmen zur nachhaltigen Förderung des Berufsnachwuchses und zur Bekämpfung des Fachkräftemangels in den Kanzleien.

Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zugestimmt. Mit im Paket ein frühes Weihnachtsgeschenk für den Berufsstand: endlich Sicherheit in der Beratung bis 31.12.2026 – die Gefahr der rückwirkenden Besteuerung bei Inanspruchnahme der grunderwerbsteuerlichen Vergünstigungen für Personengesellschaften ist gebannt. 

Offen ist hingegen nach wie vor, wie es um die grunderwerbsteuerlichen Vergünstigungen für Personengesellschaften ab 2027 steht. Der DStV spricht sich für eine Reform des Grunderwerbsteuerrechts aus. Er wird die Reformbestrebungen begleiten und insbesondere in puncto Rechtssicherheit und Praktikabilität kritisch prüfen.

Auch im vierten Jahr nach Beginn der Corona-Pandemie reißen die Zusatzbelastungen in den Kanzleien nicht ab. Und abermals naht ein Fristende, nämlich zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023. Der DStV bittet daher erneut nachdrücklich um zeitlichen Aufschub. Unter anderem hat er sich mit einem Schreiben an Bundesjustizminister Dr. Volker Wissing gewandt und bittet, zur Entlastung der Praxen auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023 für Kapitalgesellschaften bis Ende April 2025 zu verzichten.

Am Dienstag, 29. Oktober 2024, ist das neue Rückmeldeverfahren für rund 75.000 Empfängerinnen und Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 gestartet. Es betrifft nur Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger, deren Förderverfahren bisher nicht abgeschlossen ist. Sie werden ab dem 29. Oktober 2024 per E-Mail aufgefordert, ihre Rückmeldung abzugeben. Nicht betroffen sind diejenigen Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger, deren Förderverfahren bereits vollständig abgeschlossen ist. Die Rückmeldefrist endet am 26. Februar 2025. Nach der Rückmeldung werden die Schlussbescheide erstellt. Gegebenenfalls zu viel erhaltene NRW-Soforthilfe 2020 muss innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des jeweiligen Schlussbescheids zurückgezahlt werden. Betroffene, die sich nicht zurückmelden, müssen die an sie ausgezahlte NRW-Soforthilfe 2020 in voller Höhe zurückzahlen.

Die Fraktionen im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags ringen seit September um die Regierungsentwürfe des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) und des Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG). Am 16.10. schloss das Gremium das Verfahren zum JStG 2024 ab. Mit unzähligen Änderungen reicherten die Ampel-Partner das Vorhaben an. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) konnte dabei zum Teil mit seinen Anregungen punkten.

Bevor es zum Showdown im Finanzausschuss kam, tauschte sich DStV-Präsident StB Torsten Lüth intensiv mit MdB StBin Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin CDU/CSU, aus. Dabei ging es vornehmlich um Erleichterungen für die kleinen und mittleren Kanzleien und deren Mandanten – wie den Verzicht auf die Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen, einer Stärkung der Abschreibungen von geringwertigen Wirtschaftsgütern oder im Wege des Sammelpostens und einer praxisnäheren Ausgestaltung der E-Rechnung.

Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2024 dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz am 26. September 2024 verabschiedet.

Ziel des Gesetzes ist es, Abläufe und Regeln zu vereinfachen und der Wirtschaft, insbesondere Selbständigen, Unternehmerinnen und Unternehmern mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben zu verschaffen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die Bundesregierung, auf die das Gesetz zurückgeht, erwartet finanzielle Entlastungen in Höhe von 944 Millionen Euro pro Jahr.

Zu den beschlossenen Maßnahmen gehören unter anderem: