Mit Urteil vom 18.02.2025 (Az. 15 K 128/21 U) hat der 15. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom keine unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbständige Hauptleistung darstellt. Daraus folgt, dass der Vermieter bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Hinweis: Das FG Münster hat zu der Entscheidung auch einen Podcast veröffentlicht (vgl. PodcaSTeuerrecht).
FG Münster, Newsletter vom 17.03.2025