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Aktuelles & News

In der Kabinettsitzung am Dienstag, 14. März 2023, hat die Landesregierung eine weitere Verlängerung der Rückzahlungsfrist für die Soforthilfe über den 30. Juni 2023 hinaus bis zum 30. November 2023 beschlossen. 

Gegenstand des Kabinettbeschlusses ist auch, dass alle Schlussbescheide, die bestandskräftig geworden sind – gegen die also nicht fristgerecht Klage erhoben wurde – aufrechterhalten werden. Aus einem Schlussbescheid folgt in Fällen einer Überkompensation die Verpflichtung des Antragstellenden zur Rückzahlung der Soforthilfe in dem Umfang der Überkompensation. Eine andere Bewertung ergibt sich nach Ansicht der Landesregierung auch nicht aus den erstinstanzlichen Urteilen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf (Az.: 20 K 7488/20, 20 K 393/22, 20 K 217/21), Köln (Az.: 16 K 125/22, 16 K 499/22, 16 K 406/22, 16 K 505/22, 16 K 127/22, 16 K 412/22) und Gelsenkirchen (Az.: 19 K 317/22, 19 K 297/22) zu Schlussbescheiden in der NRW-Soforthilfe 2020. 

Vgl. NRW, PM vom 14.03.2023

Zur Pressemitteilung

Das BMF hat sein Schreiben vom 17. März 2022 zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten ergänzt.

Danach wird bei einer unentgeltlichen Leistung, die unmittelbar die Reparatur von kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine zum Ziel hat, aus Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember

2023 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen. Ein Vorsteuerabzug bleibt bestehen. 

Zum BMF-Schreiben vom 13. März 2023 gelangen Sie hier: Zum BMF-Schreiben

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weist aktuell darauf hin, dass die Frist zur Endabrechnung der Corona-Neustarthilfen für die prüfenden Dritten am 31.3.2023 endet.

Verbände-Allianz fordert Sicherheit für Grundstückseigentümer und Entlastung der Finanzverwaltung und Steuerberater.

Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen sollen Bescheide zur Feststellung des Grundsteuerwertes unbedingt vorläufig erlassen. Das fordert eine Verbände-Allianz der Steuerberaterverbände Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe sowie Bund der Steuerzahler (BdSt) NRW, Deutscher Steuer-Gewerkschaft (DSTG) NRW, Haus&Grund NRW und Verband Wohneigentum NRW. So könne eine Einspruchswelle verhindert werden, denn schon jetzt sind zahlreiche Einsprüche wegen verfassungsrechtlicher Bedenken an den Berechnungsmethoden der neuen Grundsteuer anhängig. 

Wenn die gerichtliche Klärung – erste Musterverfahren laufen bereits – die Verfassungswidrigkeit der jetzt geltenden Bewertungsregeln ergibt, könnte dies für alle Bescheide gelten und nicht nur für Eigentümer, die ihre Bescheide bereits angefochten haben. Die Verbände-Allianz fordert deshalb Finanzminister Dr. Marcus Optendrenk auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Bescheide zur Feststellung des Grundsteuerwertes vorläufig ergehen. Damit könne eine Einspruchswelle verhindert werden, alle Eigentümer bekämen Rechtssicherheit und Finanzverwaltung und Steuerberater würden entlastet.

Rund 560 Mitglieder nutzten die Gelegenheit, sich im November und Dezember 2022 bei den neun Bezirksstellenveranstaltungen in Düsseldorf, Essen, Goch, Krefeld, Langenfeld, Mönchengladbach, Oberhausen, Remscheid und Wuppertal wieder persönlich zu treffen, sich auszutauschen und sich fachlich auf den neuesten Stand zu bringen. Die Bezirksstellenleiter/innen informierten zu Beginn jeder Veranstaltung über verbands- und berufspolitische Themen. Es ging dabei sowohl um die erzielten Erfolge bei den Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen oder den Schlussabrechnungen, um Empfehlungen beim Umgang mit den ersten Grundsteuer-Feststellungsbescheiden als auch um die Nachwuchsförderung durch ein umfassendes Lehrgangsangebot des Steuerberaterverbandes Düsseldorfs. Ein besonderer Hinweis galt dem aktuellen und umfangreichen Seminar- und Reihenangebot 2023 zur Aus- und Fortbildung der Akademie (vgl. dazu https://steuerberater-akademie-duesseldorf.de/ oder im Verbandsmagazin 4/2022). 

Im Anschluss daran hielten die Referenten StB/RA/FAStR Dipl.-Fw. Philipp Hammes und StB Dipl.-Fw. Volker Schuka den für Verbandsmitglieder exklusiven und kostenfreien Fachvortrag zum Thema „Aktuelle Beratungsempfehlungen zum Jahresende“, bei dem auch schon die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 behandelt wurden. Auch in diesem Jahr wurde dieser Fachvortrag für Sie als Video aufgezeichnet und wird Ihnen kostenfrei online zur Verfügung gestellt. Wer an den Bezirksstellenveranstaltungen nicht teilnehmen konnte oder „Gehörtes“ noch einmal bestätigt wissen möchte, hat die Möglichkeit, die Videoaufzeichnung im Streaming anzuschauen. Der Link steht in StBdirekt (www.stbdirekt.de, Rubrik Mein Mitgliedsverband – Verband aktuell) zur Verfügung.

Angesichts der aktuell weiterhin überaus angespannten Lage in Unternehmen und Kanzleien hatten sich die Steuerberaterkammern und -verbände über ihre Bundesorganisationen, die Bundessteuerberaterkammer und den Deutschen Steuerberaterverband in Berlin, für eine Fristverlängerung oder zumindest einen Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung eingesetzt. Diese Bemühungen waren nun erfolgreich. 

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung wird bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Die Fristverlängerung gilt für beide Pakete der Schlussabrechnung. Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden.

Die Bescheide, mit denen die Bezirksregierung Düsseldorf geleistete Corona-Soforthilfen von den Empfängern teilweise zurückgefordert hat, sind rechtswidrig. Den gegen diese
Schlussbescheide gerichteten Klagen dreier Zuwendungsempfänger gegen das Land Nordrhein-Westfalen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf stattgegeben (VG Düsseldorf, Urteile v. 16.8.2022- 20K 7488/20 , 20 K 217/21 und 20 K 393/22; Berufung zugelassen).

Das Bundesfinanzministerium hat am 02.08.2022 ein Schreiben zum Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragungsentwicklung veröffentlicht. Es äußert sich u.a. zur Frage, wann von einem endgültigen wirtschaftlichen Übergang des Urheberrechts in Form eines sog. wirtschaftlichen Rechtekaufs (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) auszugehen ist. Dieses Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden, bei denen der Vertragsabschluss zur Softwareauftragsentwicklung nach dem 06.06.2021 stattgefunden hat, und auf Sachverhalte, die nach diesem Datum entstehen. Aus Vereinfachungsgründen ist dieses Schreiben auch auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem 06.06.2021 zufließen.

 „Erfreulicherweise ist es auch im zweiten Jahre der Corona-Pandemie beim Finanzgericht Düsseldorf nicht zu einem Verfahrensstau gekommen“, erläutert der Pressesprecher des Finanzgerichts Düsseldorf, Ben Dörnhaus, in der alljährlichen Darstellung die Entwicklung der Geschäftslage des Gerichts.