BMF: Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023
Das BMF hat am 17.09.2024 die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023 bekannt gegeben.
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Das BMF hat am 17.09.2024 die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023 bekannt gegeben.
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WIN-Initiative (Wachstums- und Innovationskapital für Deutschland): Bundesregierung, KfW, Finanzwirtschaft und Akteure aus dem Start-up-Ökosystem vereinbaren gemeinsame Maßnahmen zur Stärkung der Wachstums- und Innovationsfinanzierung in Deutschland.
Mit der Unterzeichnung einer gemeinsamen Absichtserklärung auf dem Startup Germany Summit bekennt sich ein breites Bündnis von Wirtschaft, Verbänden, Politik und der KfW zum deutschen Finanzstandort und zur Förderung von Start-ups, Innovation und Wagniskapital in Deutschland. Vereinbart wurde ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Wachstums- und Innovationskapital in Deutschland. Zugleich wollen die teilnehmenden Unternehmen rund 12 Mrd. € bis 2030 in die weitere Stärkung des deutschen Venture Capital-Ökosystems investieren.
Start-ups und Scaleups spielen eine wichtige Rolle als Innovationsmotor der deutschen Volkswirtschaft. Diese Unternehmen benötigen jedoch eine ausreichende Finanzierung und tragfähige Strukturen, um als „Mittelstand von morgen“ zu wettbewerbsfähigen Unternehmen heranzuwachsen und langfristig zu Beschäftigung, Wohlstand und Innovation beizutragen.
Wachstums- und Innovationskapital sind daher wichtige Schlüssel für die wirtschaftliche Dynamik. Das jährliche Dealvolumen auf dem deutschen Markt hat sich in den vergangenen 10 Jahren von 1,5 Mrd. € im Jahr 2013 mit einem zwischenzeitlichen Rekordhoch von 18,6 Mrd. € im Jahr 2021 auf 7,1 Mrd. € im Jahr 2023 mehr als vervierfacht. Diese Entwicklung ist vielfältigen Maßnahmen von Bundesregierung, Verbänden und Unternehmen, zu verdanken, beispielsweise dem „Zukunftsfonds“. Im Jahr 2023 ist zudem das Zukunftsfinanzierungsgesetz in Kraft getreten.
Im Rahmen der WIN-Initiative werden nun signifikante weitere Schritte unternommen, um die bislang erreichten Erfolge fortzuführen und zusätzliches Wachstums- und Innovationskapital zu mobilisieren. Die Initiative wurde auf Anregung von Bundesfinanzminister Christian Lindner ins Leben gerufen und wird von Bundeskanzler Olaf Scholz und Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck unterstützt. Die KfW mit ihrem Vorstandsvorsitzenden Stefan Wintels nimmt eine zentrale Rolle als Koordinatorin und Wegbereiterin der Initiative wahr.
Vgl. BMF, Gemeinsame Pressemitteilung mit der Bundesregierung und der KfW
Die neue Grundsteuerbewertung ist nicht zu beanstanden. Das hat das FG Köln mit seinem am 27.09.2024 veröffentlichten Urteil (4 K 2189/23) entschieden. Das FG Köln verhandelte erstmalig in einem Verfahren, das die Bewertung einer Immobilie für die neue Grundsteuer in NRW betrifft. Die Klage richtete sich gegen einen Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 01.01.2022 nach dem Bundesmodell. Gegenstand der Bewertung ist eine Eigentumswohnung. Bei der Berechnung des Grundsteuerwerts wurde u.a. ein Bodenrichtwert von 2.280 € angesetzt. Die Kläger halten die neue Bewertung nach dem Bundesmodell für verfassungswidrig. Der Grundsteuermessbetrag habe sich wesentlich erhöht. Zudem sei bei einer weiteren in ihrem Eigentum stehenden Eigentumswohnung, die sich unweit entfernt in einer – nach Ansicht der Kläger – besseren Ortslage befinde, ein weitaus niedrigerer Bodenrichtwert von 530 € angesetzt worden.
Der 4. Senat des FG Köln hat die Klage abgewiesen. Der festgestellte Wert entspreche den Vorgaben der neuen Wertermittlungsvorschriften nach dem Bewertungsgesetz. Das neue Bewertungsrecht zur Neufestsetzung der Grundsteuer begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Ziel der Bewertung sei ein „objektiviert-realer Grundsteuerwert“ innerhalb eines Korridors von gemeinen Werten (Verkehrswerten).
Das Verfahren bildet ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch bei den Finanzgerichten und Finanzämtern anhängiger vergleichbarer Streitfälle. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Vgl. FG Köln, PM vom 27.09.2024
Hinweis: Unser Online-Seminar zum NRW-Gesetz zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts und differenzierten Hebesätzen am 23.10.2024 (09:00-10:30 Uhr)!
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat für die Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen eine so genannte technische Übergangsfrist geschaffen. Dabei ist folgendes Prozedere vorgesehen:
Fristende 30. September 2024: Die Frist zur Einreichung der Corona-Wirtschaftshilfen endet für alle Fälle, in denen seinerzeit eine entsprechende Fristverlängerung beantragt wurde, in unveränderter Weise am 30. September 2024.
Verfahren bis zum 15. Oktober 2024: Das Portal zur digitalen Einreichung der Schlussabrechnung bleibt gleichwohl noch bis zum 15. Oktober 2024 freigeschaltet, so dass auch bei kurzfristig auftretenden technischen Problemen eine Einreichung weiterhin möglich ist. Bis zum 15. Oktober 2024 eingereichte Schlussabrechnungen werden von den Bewilligungsstellen akzeptiert und bearbeitet. Es handelt sich dabei um keine formale Fristverlängerung, sondern lediglich um eine „technische Übergangsfrist“.
Verfahren nach dem 15. Oktober 2024: In allen Fällen, in denen bis zum 15. Oktober 2024 keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, werden direkt im Anschluss entsprechende Anhörungsverfahren beginnen. Diese Verfahren sind notwendig, da die Nichteinreichung der Schlussabrechnung die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen zur Folge hätte. Im Zuge der Anhörung wird den prüfenden Dritten per E-Mail im Rahmen üblicher Fristen (4-6 Wochen) Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur nachträglichen Einreichung der Schlussabrechnung bis zum 30.11.2024 über das Antragsportal eingeräumt werden. Im Anschluss daran werden entsprechende Rückforderungsmaßnahmen eingeleitet. Eine nachträgliche Einreichung wird dann allenfalls noch in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle möglich sein.
Weitere Informationen zu den Corona-Schlussabrechnungen sowie die Telefonnummer der Hotline für prüfende Dritte finden Sie hier: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Das BMF hat am 17.09.2024 die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023 bekannt gegeben.
NRW hat mit dem Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen vom 05.07.2024 (GV.NRW 2024, Nr. 23, 485) eine eigenständige Rechtsgrundlage geschaffen, nach der der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts zulässig ist und ein Sachverständigengutachten erforderlich ist.
Unser Online-Seminar am 23.10.2024 (09:00-10:30 Uhr) gibt ein 90-Minuten-Update zu den