Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme (TSE), Taxameter und Wegstreckenzähler. In unserem Seminar erfahren Sie alles Wichtige zur praktischen Umsetzung: Welche Systeme melden müssen, welche Fristen gelten und wie die Meldung erfolgt.
Seminargliederung:
- Melde- und nichtmeldepflichtige Aufzeichnungssysteme
Einführung in die Thematik | Betroffene Systeme | Sonderfälle | Bedeutung der Eigentumsverhältnisse (Anschaffung, Miete, Pacht, Leihe)
- Wer meldet wann?
Diverse Meldefristen unter Berücksichtigung der Nichtbeanstandungsregeln des BMF vom 13.10.2023 und 11.3.2024 | „Geburtsstunde“ elektronischer Aufzeichnungssysteme | Technische Möglichkeiten der Meldung | Wer darf die Daten übermitteln?| Wer meldet bei Agenturkassen? | Wirkung formloser (Papier-)Meldungen | Unternehmen in der Gründungsphase: Meldung bei noch fehlender Steuernummer? | Rechtsfolgen fehlender/falscher Meldungen | Haftung des Steuerberaters/Kassendienstleisters bei Falschmeldung?
- Art und Umfang der Meldung
Arten der Meldung (Anmeldung, Abmeldung, Korrektur) | Korrektur bei fehlerhafter Meldung | Bruttomethode auf Betriebsstättenebene | Begriff der Betriebsstätte (§ 12 AO, §§ 14, 55 GewO) | Einzelfälle
- Inhalte der Übermittlung
Mussfelder, bedingte Mussfelder, Kannfelder & ggf. gesperrte Felder | Name und Anschrift des Steuerpflichtigen | Steuernummer des Steuerpflichtigen | Betriebsstätte | Angaben zum elektronischen Aufzeichnungssystem (eAS) | Angaben zur Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) | ELSTER-Plausibilitätsprüfungen | Übertragungsprotokoll (ELSTER)
- Hinweise und Unterlagen für Mandanten
Merkblatt zum Meldeverfahren | Vordruck zur Datenaufnahme im Unternehmen | Wo findet man seine meldepflichtigen Daten (alphabetisch-tabellarische Auflistung)?