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Immobilien-Spekulationsgeschäfte (§ 23 EStG): Aktuelle Entwicklungen und Gestaltungsmöglichkeiten

Informationen:

Seminarnummer:
24BA-1804o-ImmoSpek-Koop-K-D
Referent:
Fachanwalt für Steuerrecht, Rechtsanwalt, Steuerberater Nico Schley
Ort/Anschrift:
Online
Termine:
18.04.2024 15:00 Uhr – 17:00 Uhr
Seminartermin:
Seminartermine exportieren (.ics)
Preis:
120,00 €

Beschreibung

Das Seminar stellt ausgewählte aktuelle Entwicklungen und Gestaltungen im Bereich der Immobilien-Spekulationsgeschäfte dar. Behandelt werden insbesondere:
Fallstricke bei der Berechnung der 10-Jahresfrist, Ausnahmeregelungen für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Objekte, Gestaltungsoptionen nach Ablauf der 10-Jahresfrist zur Erhöhung des AfA-Volumens und Zweifelsfragen zu Anschaffungsvorgängen i.S.v. § 23 EStG (i) bei der schenkweisen Übertragung von Gesellschaftsanteilen und (ii) bei der
Anwachsung infolge einer Gesellschafteraustritts.

Abgerundet wird das Seminar mit einem Ausblick auf etwaige Änderungen bei der Steuervergünstigung des § 23 EStG

Seminargliederung:

  1. Fallstricke bei der Berechnung der 10-Jahresfrist
  2. Reichweite der Ausnahmeregelung für „zu eigenen Wohnzwecken“ genutzte Objekte
  3. Besonderheiten beim häusliches Arbeitszimmer
  4. Schenkweise Übertragung von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Immobilien-Personengesellschaft als Anschaffungsvorgang i.S.v. § 23 EStG, wenn zum Gesellschaftsvermögen Verbindlichkeiten gehören - teilentgeltlicher Erwerb aufgrund Bruchteilsbetrachtung?
  5. Durch Gesellschafteraustritt veranlasste Anwachsung als Anschaffung i.S.v. § 23 EStG? (FG Niedersachsen v. 25.5.2023, 4 K 186/20)
  6. Steuerpflicht von mitveräußertem Inventar?
  7. Steueroptimierung durch Kaufpreisaufteilung
  8. Steueroptimierter Umgang mit dem Familienheim im Falle der Trennung der Eheleute
  9. Gestaltungsansätze zur Vermeidung / Reduzierung des Spekulationsgewinns
  10. Gestaltungsoptionen nach Ablauf der 10-Jahresfrist zur Erhöhung des AfA-Volumens
  11. Ausblick: Ist mit einer Änderung / Abschaffung der Steuervergünstigung des § 23 EStG zu rechnen

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