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Bisheriges JStG (Teil2) heißt nun Gesetz zur Steuerfortentwicklung

Bundeskabinett beschließt am 24.07.2024 Zweites Jahressteuergesetz 2024 mit neuem Titel und neuen Wachstumsimpulsen

Die Bundesregierung bringt mit dem Gesetz zur Steuerfortentwicklung Maßnahmen auf den Weg, um inflationsbedingte Mehrbelastungen zu vermeiden und Investitionsbedingungen zu verbessern. Zudem soll die Lohnsteuerbelastung gerechter verteilt werden.

Das Bundeskabinett hat am 24.07.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 und den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) beschlossen. Mit diesen Gesetzentwürfen soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der einkommensteuerpflichtigen Bürger(innen) für die Jahre 2024, 2025 und 2026 sichergestellt und eine Vielzahl von Entlastungen bei der Einkommensteuer umgesetzt werden. Die Maßnahmen im Überblick:

  • Freistellung des Existenzminimums und Verbesserungen für Familien mit Kindern
  • gerechtere Lohnsteuerbelastung durch die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren für Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
  • Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht
  • Umsetzung von ersten Maßnahmen der Wachstumsinitiative (Reform der Sammelabschreibungen durch den Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung, degressive Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens fortgeführt mit Anhebung auf das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, Anhebung des Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag für nach dem 31. Dezember 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen auf 12 Mio. Euro bei der Forschungszulage).
  • Weitere steuerliche Regelungen: Ausdehnung der Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen unter engen Voraussetzungen auch auf bestimmte innerstaatliche Gestaltungen, elektronischen Übermittlung der Sterbefallanzeigen an die Erbschaftsteuer-Finanzämter) 

Vgl. BMF, PM vom 24.07.2024 Nr. 14/2024