Kompetenz. Information. Fortbildung.

Unser Angebot

Hybrid – Online – Präsenz (HOP): Sie haben die Wahl!

Kombination von Präsenz- und Onlineseminar

Liveseminar per Videomeeting

Klassisches Präsenzseminar

Ihr Partner für berufliche Fortbildung

Die SteuerberaterAkademie des Steuerberaterverbandes Düsseldorf bietet ein umfangreiches Aus- und Fortbildungsangebot für Steuerberater und Mitarbeiter in Steuerkanzleien zu fairen Preisen. Als berufsständisches Fortbildungsinstitut begreifen wir uns als Partner, der Sie während Ihres gesamten beruflichen Werdegangs begleitet.

Unsere Angebote – Seminare, Seminarreihen sowie Workshops für Berufsangehörige und Mitarbeiter – werden aus dem Berufsstand für den Berufsstand entwickelt.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Förderung des Berufsnachwuchses. In Lehrgängen bereiten wir angehende Steuerberater, Steuerfachwirte und Steuerfachangestellte gezielt auf die jeweilige Prüfung vor.

Ihr Erfolg ist unser Anspruch!

Die Akademie ist ein Ort des lebenslangen Lernens und Netzwerkens – und eine tragende Säule Ihrer Berufslaufbahn.  

Unser Gesamtangebot

Aktuelle Meldungen

In der Kabinettsitzung am Dienstag, 14. März 2023, hat die Landesregierung eine weitere Verlängerung der Rückzahlungsfrist für die Soforthilfe über den 30. Juni 2023 hinaus bis zum 30. November 2023 beschlossen. 

Gegenstand des Kabinettbeschlusses ist auch, dass alle Schlussbescheide, die bestandskräftig geworden sind – gegen die also nicht fristgerecht Klage erhoben wurde – aufrechterhalten werden. Aus einem Schlussbescheid folgt in Fällen einer Überkompensation die Verpflichtung des Antragstellenden zur Rückzahlung der Soforthilfe in dem Umfang der Überkompensation. Eine andere Bewertung ergibt sich nach Ansicht der Landesregierung auch nicht aus den erstinstanzlichen Urteilen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf (Az.: 20 K 7488/20, 20 K 393/22, 20 K 217/21), Köln (Az.: 16 K 125/22, 16 K 499/22, 16 K 406/22, 16 K 505/22, 16 K 127/22, 16 K 412/22) und Gelsenkirchen (Az.: 19 K 317/22, 19 K 297/22) zu Schlussbescheiden in der NRW-Soforthilfe 2020. 

Vgl. NRW, PM vom 14.03.2023

Zur Pressemitteilung

Das BMF hat sein Schreiben vom 17. März 2022 zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten ergänzt.

Danach wird bei einer unentgeltlichen Leistung, die unmittelbar die Reparatur von kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine zum Ziel hat, aus Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember

2023 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen. Ein Vorsteuerabzug bleibt bestehen. 

Zum BMF-Schreiben vom 13. März 2023 gelangen Sie hier: Zum BMF-Schreiben

Mit Urteil vom 28.07.2021 (IX R 25/19, BFH/NV 2022 S. 108) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint, soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (z.B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) möglich sind. Mit Schreiben vom 22.02.2023 hat das BMF neue Grundsätze für die Inanspruchnahme der AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer veröffentlicht.
BMF vom 22.02.2023 - IV C 3 - S 2196/22/10006 :005 [2023/0158670]

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