Kompetenz. Information. Fortbildung.

Unser Angebot

Hybrid – Online – Präsenz (HOP): Sie haben die Wahl!

Kombination von Präsenz- und Onlineseminar

Liveseminar per Videomeeting

Klassisches Präsenzseminar

Ihr Partner für berufliche Fortbildung

Die SteuerberaterAkademie des Steuerberaterverbandes Düsseldorf bietet ein umfangreiches Aus- und Fortbildungsangebot für Steuerberater und Mitarbeiter in Steuerkanzleien zu fairen Preisen. Als berufsständisches Fortbildungsinstitut begreifen wir uns als Partner, der Sie während Ihres gesamten beruflichen Werdegangs begleitet.

Unsere Angebote – Seminare, Seminarreihen sowie Workshops für Berufsangehörige und Mitarbeiter – werden aus dem Berufsstand für den Berufsstand entwickelt.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Förderung des Berufsnachwuchses. In Lehrgängen bereiten wir angehende Steuerberater, Steuerfachwirte und Steuerfachangestellte gezielt auf die jeweilige Prüfung vor.

Ihr Erfolg ist unser Anspruch!

Die Akademie ist ein Ort des lebenslangen Lernens und Netzwerkens – und eine tragende Säule Ihrer Berufslaufbahn.  

Aktueller Seminarplaner

Unser Gesamtangebot

Aktuelle Meldungen

Die EU-Kommission will innovativen Unternehmen künftig die Wahl lassen, ob sie weiterhin Aspekte des nationalen Rechts der Unternehmensbesteuerung oder aber ein optionales EU-Recht anwenden wollen. Dazu hat der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) im EU-Konsultationsverfahren Stellung bezogen.

Das BMF hat mit Schreiben vom 12.03.2025 (GZ: IV C 6 - S 2290-a/00012/001/037, DOK: COO.7005.100.4.11415114) das Anwendungsschreiben zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns veröffentlicht.

Zum BMF-Schreiben v. 12.03.2025 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.10.2024 (I R 16/20) entschieden, dass die von einer AG (als Organgesellschaft einer inländischen Holdinggesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliegen und ein Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG –-ausschließlich – bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis nicht möglich ist.

Vgl. BFH, PM v. 13.03.2025, Nr. 013/25 und Urteil vom 16.10.2024 – I R 16/20

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