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Aktuelle Meldungen
In der Kabinettsitzung am Dienstag, 14. März 2023, hat die Landesregierung eine weitere Verlängerung der Rückzahlungsfrist für die Soforthilfe über den 30. Juni 2023 hinaus bis zum 30. November 2023 beschlossen.
Gegenstand des Kabinettbeschlusses ist auch, dass alle Schlussbescheide, die bestandskräftig geworden sind – gegen die also nicht fristgerecht Klage erhoben wurde – aufrechterhalten werden. Aus einem Schlussbescheid folgt in Fällen einer Überkompensation die Verpflichtung des Antragstellenden zur Rückzahlung der Soforthilfe in dem Umfang der Überkompensation. Eine andere Bewertung ergibt sich nach Ansicht der Landesregierung auch nicht aus den erstinstanzlichen Urteilen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf (Az.: 20 K 7488/20, 20 K 393/22, 20 K 217/21), Köln (Az.: 16 K 125/22, 16 K 499/22, 16 K 406/22, 16 K 505/22, 16 K 127/22, 16 K 412/22) und Gelsenkirchen (Az.: 19 K 317/22, 19 K 297/22) zu Schlussbescheiden in der NRW-Soforthilfe 2020.
Vgl. NRW, PM vom 14.03.2023
Das BMF hat sein Schreiben vom 17. März 2022 zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten ergänzt.
Danach wird bei einer unentgeltlichen Leistung, die unmittelbar die Reparatur von kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine zum Ziel hat, aus Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember
2023 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen. Ein Vorsteuerabzug bleibt bestehen.
Zum BMF-Schreiben vom 13. März 2023 gelangen Sie hier: Zum BMF-Schreiben
Mit Urteil vom 28.07.2021 (IX R 25/19, BFH/NV 2022 S. 108) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint, soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (z.B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) möglich sind. Mit Schreiben vom 22.02.2023 hat das BMF neue Grundsätze für die Inanspruchnahme der AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer veröffentlicht.
BMF vom 22.02.2023 - IV C 3 - S 2196/22/10006 :005 [2023/0158670]