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Aktuelle Meldungen
Das BMF hat mit Schreiben vom 04.12.2024 den zeitlichen Anwendungsbereichs der BMF-Schreiben vom 17.03.2022 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :013), vom 07.06.2022 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :017) und vom 13.03.2023 (III C 2 - S 7500/22/10005: 005) verlängert.
Vgl. BMF-Schreiben vom 04.12.2024 (veröffentlicht am 09.12.2024)
Das Bundesministerium der Finanzen hat als Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527, ergänzt und geändert.
Vgl. BMF, Schreiben vom 18.11.2024 (veröffentlicht am 09.12.2024)
- Die bloß tatsächliche Möglichkeit des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft, ein betriebliches Wirtschaftsgut der Kapitalgesellschaft (hier: Wohnimmobilie) auch privat nutzen zu können (hier: zu Wohnzwecken), führt für sich genommen beim Gesellschafter noch nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
- (...)
Eine vGA kann auch vorliegen, wenn der Gesellschafter das betriebliche Wirtschaftsgut ohne Nutzungsvereinbarung oder entgegen einem Nutzungsverbot privat nutzt und sich so zulasten der Gesellschaft einen Vorteil verschafft, der ihm von der Gesellschaft nicht zugewendet worden ist
Hinweis Perschon: Auch wichtig bei Nutzungsverboten bei PKWs (vgl. Perschon, Skript monatliches Steuer-Update – Dezember 2024 S. 46)