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- Die bloß tatsächliche Möglichkeit des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft, ein betriebliches Wirtschaftsgut der Kapitalgesellschaft (hier: Wohnimmobilie) auch privat nutzen zu können (hier: zu Wohnzwecken), führt für sich genommen beim Gesellschafter noch nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
- (...)
Eine vGA kann auch vorliegen, wenn der Gesellschafter das betriebliche Wirtschaftsgut ohne Nutzungsvereinbarung oder entgegen einem Nutzungsverbot privat nutzt und sich so zulasten der Gesellschaft einen Vorteil verschafft, der ihm von der Gesellschaft nicht zugewendet worden ist
Hinweis Perschon: Auch wichtig bei Nutzungsverboten bei PKWs (vgl. Perschon, Skript monatliches Steuer-Update – Dezember 2024 S. 46)
BFH schließt sich der Klarstellung durch den EuGH an.
Die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers (OT) ist unionsrechtskonform. Entgeltliche Leistungen, die eine Organgesellschaft (OG) an den OT erbringt, sind entsprechend der bisherigen BFH-Rechtsprechung nichtsteuerbar. Erbringt eine OG Leistungen gegen Entgelt an den Organträger, lässt die Nichtsteuerbarkeit das Entgelt nicht entfallen, sodass es mangels Unentgeltlichkeit nicht zu einer Entnahmebesteuerung gem. §3 Abs. 9a Nr. 2 UStG beim OT kommt (insoweit Aufgabe des BFH-Urteil v. 20.08.2009 - V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863).
Quelle: Perschon, Skript monatliches Steuer-Update - Dezember 2024 S. 44
Trotz politisch turbulenter Zeiten muss sich der Berufsstand mit vielen Neuerungen befassen. Aus Sicht des DStV-Steuerrechtsausschusses für die kleinen und mittleren Kanzleien besonders relevant: Änderungen bei § 19 UStG.
Von Ampel-Aus über E-Rechnung bis hin zur Wirtschafts-Identifikationsnummer. Die Tagesordnung der Sitzung des Steuerrechtsausschusses des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV-Steuerrechtsausschuss) im November 2024 umfasste viele Themen. Auch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurde umfangreich diskutiert. Dabei besonders im Fokus: Die Neufassung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung. Der DStV-Steuerrechtsausschuss erachtet insoweit unter anderem folgende Aspekte als relevant: